Ruderverein Dorsten

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Ruderverein Dorsten e.V. Jugendabteilung

Die Jugendsatzung

§ 1 Rechtmäßigkeit
Gemäß $ 13, 2. der Satzung des Ruderverein Dorsten e.V. (im Folgenden RVD genannt) vom 22.11.1976 gibt sich die Jugendabteilung des Vereins eine eigene Satzung.

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§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des RVD sind alle Kinder und jugendlichen Mitglieder des RVD bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

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§ 3 Grundsätze und Zweck
  1. Heranbildung des Nachwuchses für sportliche Betätigungen und Aktivitäten des Vereins.
  2. Förderung des Sports für Jugendliche auf breiter Basis.
  3. Förderung des Leistungssports auf allen Ebenen für Jugendliche zur Erprobung ihres Leistungsvermögens.
  4. Förderung des Freizeit- und Breitensports als Mittel zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Jugendlichen sowie zur sinnvollen Freizeitgestaltung.
  5. Betreiben praktischer Jugendpflege unter dem Aspekt der Erziehung zur Toleranz, Kameradschaft und Fairness im Sport.
  6. Förderung der Persönlickeitsentwicklung junger Menschen und deren Befähigung zum sozialen Verhalten und Handeln
  7. Anregung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen zum gesellschaftlichen Engagement
  8. Unterstützung von Veranstaltungen und Interessen des Gesamtvereins.

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§ 4 Verwaltung
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und Ordnungen des RVD.

Die Jugendabteilung des Dorstener Ruderverein e.V. entscheidet in Absprache mit dem Vorstand über die Verwendung der Ihr zufließenden Mittel. Die Kontoführung unterliegt dem Kassenwart des Gesamtvereins.

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§ 5 Organe
Die Organe der Jugendabteilung des Vereins sind:

  1. die Jugendvollversammlung
  2. die Jugendvertretung
  3. die Jugendleitung

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§ 6 Die Jugendvollversammlung
  1. Die Jugendvollversammlung ist das höchste Organ der Jugendabteilung.
  2. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jedes Jahr im Dezember statt.
  3. Alle Mitglieder der Jugendabteilung sind zur Jugendvollversammlung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich zu laden.
  4. Eine ausserordentliche Jugendvollversammlung kann von der Jugendleitung und/oder der Jugendvertretung kurzfristig einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.
  5. Eine Jugendvollversammlung wählt jedes Jahr die Jugendvertretung. Alle Wahlen erfolgen grundsätzlich offen und per Handzeichen.

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§ 7 Die Jugendvertretung
  1. Die Jugendvertretung vertritt zusammen mit der Jugendleitung die Interessen der Jugendabteilung auf Vereinsebene.
  2. Die Jugendvertretung wird mit einer 2/3 Mehrheit von der Jugendvollversammlung gewählt. Sie besteht aus 2 Mitgliedern der Jugendabteilung im Alter zwischen 12 und 18 Jahren.
  3. Die Wahl erfolgt bei jeder ordentlichen Jugendvollversammlung. Sollte ein Mitglied der Jugendvertretung vorzeitig sein Amt niederlegen, werden die beiden Mitglieder der Jugendvertretung auf einer ausserordenlichen Jugendvollversammlung neu gewählt. Diese wird dazu, wie in � 6 (d) beschrieben, von der Jugendleitung einberufen.
  4. Die Jugendvertretung trifft sich mit der Jugendleitung regelmäßig zu Sitzungen und hat die Pflicht, die Vereinsjugend ü deren Ergebnisse zu berichten.

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§ 8 Die Jugendleitung
Die Jugendleitung ist/sind eine oder mehrere vom Vorstand berufene, erwachsene Person/en. Sie ist/sind befugt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Erhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Kinder und Jugendlichen notwendig sind. Ebenso vermittelt die Jugendleitung zwischen Vorstand und Jugendvertretung.

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§ 9 Änderung der Jugendsatzung
Änderungen der Jugendsatzung können nur mit einer 3/4 Mehrheit der Jugendvollversammlung erwirkt werden.

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§ 10 Inkrafttreten, Gütigkeit
Die Jugendsatzung wird mit einer 3/4 Mehrheit von der Jugendvollversamlung beschlossen und tritt damit in Kraft. Sie gilt vom 10. Mä 2007, dem Tag ihrer Verlesung und Verabschiedung vor der Jugendversammlung und endet mit der Auflösung des Vereins.

Sofern die Jugendordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung.
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